7. Beanstandungen / Gewährleistungen Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsregel. Der Käufer hat etwaige Beanstandungen von Menge und
Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene
Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Verkäufers/Lieferers aufgehoben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend
gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.
Bei allen Einwendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.
Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die erhobene Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine
angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
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